Leistungen
Die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen können Sie sich mit dem nachfolgenden Link herunterladen.
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Tarifleistungen AXA ARE spezial
(DEUTSCH, pdf Datei, 30 KB)
A. Tarifvarianten
Variante 1:
Reisen in Staaten, die nicht der nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA / USA, Kanada, Mexiko) angehören.
Variante 2:
Reisen in Staaten der nordamerikanischen Freihandelszone NAFTA (USA, Kanada, Mexiko).
B. Leistungen des Versicherers
I. Ersatz der im Ausland entstandenen Aufwendungen zu 100% ohne Höchstsatz für
- ärztliche Behandlung einschließlich Arzt-Wegegebühren und Taxikosten zum Arzt, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt praktiziert;
- Arznei- und Verbandmittel;
- Heilmittel;
- Röntgen-, Strahlenbehandlung und -Diagnostik;
- Krankenhausbehandlung;
- Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus;
- schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, nicht aber Zahnersatz und Zahnkronen.
- Einfache Reparatur von vorhandenen Zahnersatz nach einem Unfall bis max. 350,00 EUR
II. In Abweichung zu AVB-R § 5 Abs. 1d werden die Kosten für ambulante oder stationäre psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie die Behandlung von seelischen Störungen durch Ärzte bis 500,00 EUR einmalig erstattet.
III. Ersatz der Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person) zu 100 % sofern
- dieser medizinisch sinnvoll sowie vertretbar ist
und
- Überführung aus Europa bis 5.000 Euro
- vom Versicherer bzw. dessen Assistance organisiert wird oder vorab eine Zusage des Versicherers erfolgte.
Medizinisch sinnvoll ist ein Rücktransport insbesondere, wenn
- die Krankenhausbehandlung im Ausland nach der Prognose des behandelnden Arztes am Aufenthaltsort die Dauer von 14 Tagen übersteigen wird oder
- Die Kosten der Behandlung im Ausland voraussichtlich die Kosten für den Rücktransport übersteigen.
Die Entscheidung darüber, ob der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers bzw. dessen Assistance, der sich hierzu mit dem behandelnden Arzt am Aufenthaltsort berät.
Liegen lediglich die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen vor, so werden die Mehrkosten eines
- Rücktransportes innerhalb Europas nur bis zur Höhe von 5.000,00 EURO erstattet.
- Rücktransporte darüber hinausgehend nur bis zur Höhe von 10.000,00 EURO
IV. Darüber hinaus erstatten wir für:
Überführung aus Europa bis 5.000,- Euro
Aus dem übrigen Ausland bis 10.000,- Euro
Alle Überführungen müssen mit dem Versicherer abgestimmt werden.
V. Krankenhaustagegeld wird anstelle des Kostenersatzes bei stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland geleistet, wenn insoweit keine Kosten geltend gemacht werden, in Höhe von täglich 25 Euro.
C. Beiträge
- Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem jeweils erreichten Alter der versicherten Person und der Tarifvariante. Als erreichtes Alter gilt die Differenz zwischen dem aktuellen Jahr und dem Geburtsjahr.
- Der Beitrag pro bei Antragstellung angegebener Reise beträgt bei:
- Variante 1:
0 - 60 Jahre: 1,00 Euro (1.-365. Tag) bzw. 1,70 Euro (366.-548.Tag)
Ab 61 Jahre: 4,30 Euro (1.-365. Tag) 8,90 Euro (366.-548.Tag)
- Variante 2:
0 - 60 Jahre: 2,05 Euro (1.-365. Tag) bzw. 3,30 Euro (366.-548.Tag)
Ab 61 Jahre: 8,70 Euro (1.-365. Tag) 17,70 Euro (366.-548.Tag)
- Der Mindestbeitrag pro Vertragsabschluss beträgt 5,00 Euro.
- Der Beitrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben (siehe § 8 Abs. (2) AVB-R).
- Ist die Einzugsermächtigung durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht vollziehbar, kann der Versicherer die Erstattung der ihm insoweit entstandenen Bankauslagen verlangen.
C. Sonstige Bestimmungen
- Es können maximal die ersten 548 Reisetage versichert werden.
- Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungsnehmer oder von den versicherten Personen auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
- Ein Höchstaufnahmealter ist nicht vorgesehen.
- Versicherungsfähig sind deutsche und ausländische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland für vorübergehende Auslandsaufenthalte.
- Der ergänzende Abschluss des Tarifs ARE als Verlängerung zu bestehenden Auslandsreisekrankenversicherungsschutz durch Tarife der AXA Krankenversicherung AG oder anderer Versicherer ist nicht möglich.
- Erfolgt eine nur vorübergehende Rückkehr ins Heimatland, so gilt nach Meldung durch den Versicherungsnehmer die Fortführung der Versicherung und die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Heimatland bis zu einer Dauer von 4 Wochen als vereinbart.
- Bei der Variante 1 ist ein Aufenthalt von bis zu 2 Tagen in den Staaten der NAFTA zum Zweck der Durchreise vom Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz in den NAFTA Staaten ist auf insgesamt 4 Tage pro bei Antragstellung angegebener Reise begrenzt.
D. Besondere Bedingungen
In Ergänzung zu § 5 besteht keine Leistungspflicht für Versicherungsfälle aufgrund folgender beruflichen Tätigkeiten (Haupt- oder nebenberuflich Tätigkeit) im Ausland:
- Artisten / Ausbeiner / Lohnschlächter / Berufstaucher / Berufssportler / Detektive
- Fahrradkuriere / Fliegendes Personal / Kolonnenwerber / Propagandisten /
- Prostituierte / Rennfahrer / Schausteller / Schrotthändler / Seeleute / Stuntmen